Eine Mietminderung von 8% kann aufgrund eines lärmigen Flüchtlingsheims gerechtfertigt sein, wenn deshalb der Balkon nicht genutzt und die Fenster nicht geöffnet werden können. Die Minderung beschränkt sich jedoch auf die Sommermonate Mai bis September. In dieser Zeit spielt sich das Leben der Bewohner zu großen Teilen außerhalb des Gebäudes ab In der restlichen Zeit stellt der Lärm keine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar, inbes. weil auch die Freiflächen des Flüchtlingsheims weniger frequentiert werden als im Sommer und die Fenster üblicherweise geschlossen sind sowie eine Balkonnutzung eher spärlich erfolgen dürfte.
AG Berlin-Wedding, 13.03.2017 - Az: 9 C 46/16
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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