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Lärmiges Flüchtlingsheim - Mietminderungsgrund?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Mietminderung von 8% kann aufgrund eines lärmigen Flüchtlingsheims gerechtfertigt sein, wenn deshalb der Balkon nicht genutzt und die Fenster nicht geöffnet werden können. Die Minderung beschränkt sich jedoch auf die Sommermonate Mai bis September. In dieser Zeit spielt sich das Leben der Bewohner zu großen Teilen außerhalb des Gebäudes ab In der restlichen Zeit stellt der Lärm keine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar, inbes. weil auch die Freiflächen des Flüchtlingsheims weniger frequentiert werden als im Sommer und die Fenster üblicherweise geschlossen sind sowie eine Balkonnutzung eher spärlich erfolgen dürfte.


AG Berlin-Wedding, 13.03.2017 - Az: 9 C 46/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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