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Lärmiges Flüchtlingsheim - Mietminderungsgrund?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eine Mietminderung von 8% kann aufgrund eines lärmigen Flüchtlingsheims gerechtfertigt sein, wenn deshalb der Balkon nicht genutzt und die Fenster nicht geöffnet werden können. Die Minderung beschränkt sich jedoch auf die Sommermonate Mai bis September. In dieser Zeit spielt sich das Leben der Bewohner zu großen Teilen außerhalb des Gebäudes ab In der restlichen Zeit stellt der Lärm keine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar, inbes. weil auch die Freiflächen des Flüchtlingsheims weniger frequentiert werden als im Sommer und die Fenster üblicherweise geschlossen sind sowie eine Balkonnutzung eher spärlich erfolgen dürfte.


AG Berlin-Wedding, 13.03.2017 - Az: 9 C 46/16


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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