Drohen von Bäumen auf dem Nachbargrundstück wie im vorliegenden Fall Schädigungen des Grundstücks des Anspruchsstellers, so kann der Eigentümer des gefährdeten Grundstücks mit dem negatorischen Abwehranspruch gegen den Nachbarn (Störer) vorgehen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob bereits aufgrund der Schädigungen der Bäume Äste abgefallen sind, oder ob der Astabfall bisher lediglich eine normale, natürliche Begleiterscheinung des Baumbestandes darstellte.
Das Gefährdungspotential wird durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten hinreichend bewiesen.
Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB richtet sich gegen den Störer, weil diesen hinsichtlich der Bäume auf seinem Grundstück eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass von den auf seinem Grundstück befindlichen Bäumen keine Gefahren für die Rechtsgüter anderer ausgehen, wozu auch zählt, dass ein Umstürzen vom Bäumen aufgrund mangelnder Standsicherheit verhindert werden muss. Eine Kenntnis des Störers von Handlungspflichten bzw. von entsprechenden Versäumnissen oder ein Verschulden ist nicht Voraussetzung des Beseitigungsanspruchs, die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB knüpft allein an die objektive Störung des Eigentums an.
Das Gefährdungspotential wird durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten hinreichend bewiesen.
Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB richtet sich gegen den Störer, weil diesen hinsichtlich der Bäume auf seinem Grundstück eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Der Eigentümer eines Grundstücks hat die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass von den auf seinem Grundstück befindlichen Bäumen keine Gefahren für die Rechtsgüter anderer ausgehen, wozu auch zählt, dass ein Umstürzen vom Bäumen aufgrund mangelnder Standsicherheit verhindert werden muss. Eine Kenntnis des Störers von Handlungspflichten bzw. von entsprechenden Versäumnissen oder ein Verschulden ist nicht Voraussetzung des Beseitigungsanspruchs, die Vorschrift des § 1004 Abs. 1 BGB knüpft allein an die objektive Störung des Eigentums an.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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