Der Eigentümer eines Grundstücks wird nicht Abfallbesitzer, wenn das Grundstück kraft allgemeiner Betretungsrechte frei zugänglich ist und ihm deshalb kein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über dort abgelagerte Abfälle zukommt. Die Beseitigungspflicht trifft in diesem Fall den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, unabhängig davon, ob es sich bei dem Eigentümer um eine natürliche Person, eine juristische Person des Privatrechts oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt.
Der abfallrechtliche Besitzbegriff dient der Zuweisung der Verantwortlichkeit für entstandenen Abfall und begründet eine besondere Form der Zustandsverantwortung. Diese Verantwortlichkeit setzt die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit voraus, auf die beseitigungspflichtigen Stoffe einzuwirken, mithin ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft (vgl. BVerwG, 11.02.1983 - Az: 7 C 45.80; BGH, 14.03.1985 - Az: III ZR 12/84). Die Überlassungspflicht knüpft an den Besitz an, weil nur der Besitzer kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Abfälle der öffentlichen Entsorgung zuzuführen und andere - einschließlich der entsorgungspflichtigen Körperschaft - vom Zugriff auszuschließen (vgl. BVerwG, 11.12.1997 - Az: 7 C 58.96).
Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt abgelagerter Abfälle (vgl. BVerwG, 19.01.1989 - Az: 7 C 82.87). Dieses Ergebnis entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers, wonach das Zusammentragen von in Wald und Flur fortgeworfenen Abfällen nicht Sache der Land- und Forstwirte, sondern Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sein sollte (vgl. BVerwG, 11.02.1983 - Az: 7 C 45.80).
Demgegenüber besteht bei einem Grundstückseigentümer, der sein Grundstück mangels allgemeiner Zutrittsrechte weitgehend gegen unbefugte Ablagerungen sichern kann, ein für den Abfallbesitz ausreichendes Mindestmaß an Sachherrschaft. Die rechtliche Befugnis zur Einfriedung des Grundstücks steht der Begründung von Abfallbesitz auch dann nicht entgegen, wenn faktisch nicht jede unbefugte Ablagerung verhindert werden kann (vgl. BVerwG, 11.02.1983 - Az: 7 C 45.80; BVerwG, 19.01.1989 - Az: 7 C 82.87).
Die zusätzliche verfassungsrechtliche Erwägung, wonach eine doppelte Belastung des Privateigentümers durch Grundstücksöffnung und abfallrechtliche Verantwortlichkeit die Opfergrenze des Art. 14 GG überschreiten würde, verstärkt lediglich das Auslegungsergebnis für private Grundstückseigentümer, ohne dieses für öffentlich-rechtliche Eigentümer infrage zu stellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Eröffnung allgemeiner Betretungsrechte auf einem im Fiskalvermögen - und nicht im Verwaltungsvermögen - stehenden Grundstück steht der Verneinung der Abfallbesitzereigenschaft daher nicht entgegen.
Die Kostentragung für die Abfallbeseitigung soll nach der Richtlinie 2008/98/EG im Einklang mit dem Verursacherprinzip vom Abfallbesitzer, früheren Abfallbesitzern oder den Herstellern des abfallverursachenden Erzeugnisses getragen werden; dieses Ergebnis müssen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht sicherstellen (vgl. EuGH, 24.06.2008 - Az: C-188/07). Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass der Eigentümer eines von Rechts wegen allgemein zugänglichen Grundstücks allein wegen dieser Rechtsstellung zugleich als Besitzer der von Dritten unbefugt abgelagerten Abfälle anzusehen wäre. Auch die Rechtsprechung anderer oberster Gerichte innerhalb der Europäischen Union, etwa des französischen Conseil d'État (24.10.2014, N° 361231) und des Verwaltungsgerichtshofs Wien (28.05.2019 - Az: Ro 2018/05/0019), stützt keinen weiter gehenden Besitzbegriff.
Beseitigt der Grundstückseigentümer den Abfall gleichwohl selbst, kann sich hieraus ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 683, 670 BGB ergeben, sofern ein zumindest auch fremdes Geschäft wahrgenommen wurde. Die entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB im öffentlichen Recht setzt voraus, dass die Wahrnehmung der fremden Aufgabe die gesetzliche Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung nicht infrage stellt; dies ist insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung zu beachten (vgl. BVerwG, 26.04.2018 - Az: 3 C 24.16; BVerwG, 18.05.2021 - Az: 4 C 6.19; BVerwG, 27.02.2020 - Az: 3 C 11.18). Im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs ist die Erstattungsfähigkeit einer marktüblichen Vergütung für geleistete Arbeit anerkannt, soweit die Geschäftsbesorgung im Rahmen des Berufs oder Gewerbes des Geschäftsführers erfolgt; dieser Anspruch kann aus einer Analogie zu § 1877 Abs. 3 BGB abgeleitet werden (vgl. BGH, 21.10.1999 - Az: III ZR 319/98; BGH, 27.11.2014 - Az: III ZA 19/14).
Was regelt der Begriff der Abfallbesitzereigenschaft?
Nach § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft darüber hat. Die Vorschrift entspricht dem früheren § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG und dient der Umsetzung von Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle. Im Abfallrecht ist nach ständiger Rechtsprechung nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen, bei dem es auf einen Besitzbegründungswillen nicht ankommt (vgl. BVerwG, 11.02.1983 - Az: 7 C 45.80; BVerwG, 19.01.1989 - Az: 7 C 82.87). Dementsprechend kann Abfallbesitz auch ohne Wissen oder gegen den Willen des Betroffenen entstehen.Der abfallrechtliche Besitzbegriff dient der Zuweisung der Verantwortlichkeit für entstandenen Abfall und begründet eine besondere Form der Zustandsverantwortung. Diese Verantwortlichkeit setzt die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit voraus, auf die beseitigungspflichtigen Stoffe einzuwirken, mithin ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft (vgl. BVerwG, 11.02.1983 - Az: 7 C 45.80; BGH, 14.03.1985 - Az: III ZR 12/84). Die Überlassungspflicht knüpft an den Besitz an, weil nur der Besitzer kraft seiner Sachherrschaft rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die Abfälle der öffentlichen Entsorgung zuzuführen und andere - einschließlich der entsorgungspflichtigen Körperschaft - vom Zugriff auszuschließen (vgl. BVerwG, 11.12.1997 - Az: 7 C 58.96).
Wann fehlt dem Grundstückseigentümer die erforderliche Sachherrschaft?
An einer exklusiven Sachherrschaft über auf einem Grundstück abgelagerte Abfälle fehlt es, wenn der Eigentümer das Grundstück nicht dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen kann, etwa weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte nach naturschutz- oder forstrechtlichen Bestimmungen frei zugänglich ist (vgl. BVerwG, 11.02.1983 - Az: 7 C 45.80; BVerwG, 02.09.1983 - Az: 4 C 5.80; BVerwG, 19.01.1989 - Az: 7 C 82.87; BVerwG, 11.12.1997 - Az: 7 C 58.96). Zwar verfügt der Eigentümer auch in diesem Fall über die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit, die Abfälle einzusammeln und dem zuständigen Entsorgungsträger zu überlassen. Seine durch den Grundstücksbesitz vermittelte Sachherrschaft unterscheidet sich jedoch nicht von derjenigen beliebiger anderer Personen, sodass das Eigentum oder der Besitz an dem Grundstück nach der Verkehrsauffassung keinen Herrschaftsbereich begründet, der zugleich die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Abfälle vermittelt.Legt die Rechtsordnung einem Grundstückseigentümer im Allgemeininteresse die Last der freien Zugänglichkeit auf, trifft nicht ihn, sondern die Allgemeinheit in Gestalt der entsorgungspflichtigen Körperschaft die Verpflichtung zur Beseitigung unerlaubt abgelagerter Abfälle (vgl. BVerwG, 19.01.1989 - Az: 7 C 82.87). Dieses Ergebnis entspricht dem Willen des historischen Gesetzgebers, wonach das Zusammentragen von in Wald und Flur fortgeworfenen Abfällen nicht Sache der Land- und Forstwirte, sondern Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sein sollte (vgl. BVerwG, 11.02.1983 - Az: 7 C 45.80).
Demgegenüber besteht bei einem Grundstückseigentümer, der sein Grundstück mangels allgemeiner Zutrittsrechte weitgehend gegen unbefugte Ablagerungen sichern kann, ein für den Abfallbesitz ausreichendes Mindestmaß an Sachherrschaft. Die rechtliche Befugnis zur Einfriedung des Grundstücks steht der Begründung von Abfallbesitz auch dann nicht entgegen, wenn faktisch nicht jede unbefugte Ablagerung verhindert werden kann (vgl. BVerwG, 11.02.1983 - Az: 7 C 45.80; BVerwG, 19.01.1989 - Az: 7 C 82.87).
Gilt dies auch für öffentlich-rechtliche Grundstückseigentümer?
Für die Verneinung der Abfallbesitzereigenschaft kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer des frei zugänglichen Grundstücks eine Privatperson oder ein - nicht grundrechtsfähiger - öffentlich-rechtlicher Träger ist. Die Rechtsprechung hat dieses Ergebnis zunächst ausschließlich einfachgesetzlich hergeleitet; eine hierauf gestützte Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden (vgl. BVerfG, 17.04.1989 - Az: 1 BvR 385/89). Soweit der Abfallbesitz bei Trägern öffentlicher Verwaltung bejaht wurde, ist dies ebenfalls einfachgesetzlich begründet worden: Ein Träger öffentlicher Gewalt hat danach die Sachherrschaft über auf seinem Grundstück abgelagerte Abfälle, wenn er das Grundstück durch eigene Entscheidung oder kraft gesetzlicher Verpflichtung dem Gemeingebrauch widmet oder selbst allgemeine Betretungsrechte eröffnet (vgl. BVerwG, 08.05.2003 - Az: 7 C 15.02; BVerwG, 27.08.2009 - Az: 7 CN 2.08; BVerwG, 21.12.1998 - Az: 7 B 211.98).Die zusätzliche verfassungsrechtliche Erwägung, wonach eine doppelte Belastung des Privateigentümers durch Grundstücksöffnung und abfallrechtliche Verantwortlichkeit die Opfergrenze des Art. 14 GG überschreiten würde, verstärkt lediglich das Auslegungsergebnis für private Grundstückseigentümer, ohne dieses für öffentlich-rechtliche Eigentümer infrage zu stellen. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Eröffnung allgemeiner Betretungsrechte auf einem im Fiskalvermögen - und nicht im Verwaltungsvermögen - stehenden Grundstück steht der Verneinung der Abfallbesitzereigenschaft daher nicht entgegen.
Welche Rolle spielt das Unionsrecht bei der Auslegung des Besitzbegriffs?
Der Begriff des Abfallbesitzers in § 3 Abs. 9 KrWG ist im Lichte des Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/98/EG auszulegen, der als Abfallbesitzer den Erzeuger der Abfälle oder die Person definiert, in deren Besitz sich die Abfälle befinden. Das Merkmal des Besitzes selbst wird unionsrechtlich nicht näher erläutert und war bislang nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union. Es handelt sich insoweit um einen im Einzelfall auszufüllenden Begriff, der die Herrschaft über eine Sache meint und unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips für die Bestimmung des Kostenpflichtigen maßgeblich ist.Die Kostentragung für die Abfallbeseitigung soll nach der Richtlinie 2008/98/EG im Einklang mit dem Verursacherprinzip vom Abfallbesitzer, früheren Abfallbesitzern oder den Herstellern des abfallverursachenden Erzeugnisses getragen werden; dieses Ergebnis müssen die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht sicherstellen (vgl. EuGH, 24.06.2008 - Az: C-188/07). Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass der Eigentümer eines von Rechts wegen allgemein zugänglichen Grundstücks allein wegen dieser Rechtsstellung zugleich als Besitzer der von Dritten unbefugt abgelagerten Abfälle anzusehen wäre. Auch die Rechtsprechung anderer oberster Gerichte innerhalb der Europäischen Union, etwa des französischen Conseil d'État (24.10.2014, N° 361231) und des Verwaltungsgerichtshofs Wien (28.05.2019 - Az: Ro 2018/05/0019), stützt keinen weiter gehenden Besitzbegriff.
Wer trägt die Verantwortung für die Beseitigung des Abfalls?
Fehlt dem Grundstückseigentümer mangels Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft die Abfallbesitzereigenschaft, ist er weder gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG zur Beseitigung noch gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG zur Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet. Die Beseitigungspflicht obliegt in diesem Fall dem Entsorgungsträger im Rahmen seiner Auffangverantwortung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG.Beseitigt der Grundstückseigentümer den Abfall gleichwohl selbst, kann sich hieraus ein Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 683, 670 BGB ergeben, sofern ein zumindest auch fremdes Geschäft wahrgenommen wurde. Die entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB im öffentlichen Recht setzt voraus, dass die Wahrnehmung der fremden Aufgabe die gesetzliche Kompetenz- und Zuständigkeitsordnung nicht infrage stellt; dies ist insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung zu beachten (vgl. BVerwG, 26.04.2018 - Az: 3 C 24.16; BVerwG, 18.05.2021 - Az: 4 C 6.19; BVerwG, 27.02.2020 - Az: 3 C 11.18). Im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs ist die Erstattungsfähigkeit einer marktüblichen Vergütung für geleistete Arbeit anerkannt, soweit die Geschäftsbesorgung im Rahmen des Berufs oder Gewerbes des Geschäftsführers erfolgt; dieser Anspruch kann aus einer Analogie zu § 1877 Abs. 3 BGB abgeleitet werden (vgl. BGH, 21.10.1999 - Az: III ZR 319/98; BGH, 27.11.2014 - Az: III ZA 19/14).
BVerwG, 28.04.2026 - Az: 10 C 7.24
ECLI:DE:BVerwG:2026:280426U10C7.24.0
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