Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 417.396 Anfragen

Wann darf, wann muss die Hecke geschnitten werden?

Mietrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Für den einen ein notwendiger Sichtschutz, für den anderen ein Ärgernis: Vor - und Nachteile von Hecken liegen für deren Eigentümer und den Nachbarn oft nahe beieinander.

Nach dem Bundesnaturschutzgesetz ist es grundsätzlich verboten, Hecken vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden. Gleichzeitig enthalten die Nachbarrechtsgesetze der Länder regelmäßig Bestimmungen darüber, wie hoch die an der Grenze stehende Hecke des Nachbarn maximal sein darf. Was aber ist, wenn die Hecke erst während der Vegetationsperiode die zulässige Höhe überschreitet. Muss sie dann schon vor dem 1. März so weit gekürzt werden, dass sie auch nach diesem Datum die zulässige Höhe nicht überschreiten kann?

Ein Kläger hatte sich an der Hecke des Nachbarn gestört, da ihm diese besonders im Sommer zu viel Licht wegnimmt. Er war der Meinung, die im konkreten Fall nach dem baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz zulässige Höhe von 1,80 m dürfe an keinem Tag im Jahr überschritten werden, sein Nachbar vertrat hingegen die Auffassung, die Hecke dürfe nur von Anfang Oktober bis Ende Februar die zulässige Höhe nicht überschreiten, zwischen dem 1. März und 30. September sei er zum Rückschnitt nicht verpflichtet. Dieser Auffassung schloss sich das Landgericht an und hat damit nicht nur einen zwischen Nachbarn, sondern auch juristisch umstrittenen Sachverhalt geklärt. Weder gebe es nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode noch sei der Nachbar verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,80 m nicht überschreitet. Neben rechtlichen Überlegungen hat das Landgericht sein Urteil auch mit praktischen Erwägungen begründet. Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Rückschnitt für den Eigentümer des Heckengrundstücks wäre nämlich mit der besonderen Schwierigkeit verbunden, dass das künftige Pflanzenwachstum kaum vorhersehbar ist, so dass unklar bleibt, in welchem Maße vorsorglich gekürzt werden müsste, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte auch während der Vegetationsperiode eingehalten werden. Ein entsprechende Verpflichtung sei damit auch überhaupt nicht vollstreckbar.


LG Freiburg, 07.12.2017 - Az: 3 S 171/16

Quelle: PM des LG Freiburg


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus radioeins 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.270 Bewertungen)

Schnelle, gute und recht umfangreiche Rechtsauskunft, mit der man etwas anfangen kann. Klare Empfehlung. Vielen Dank
Verifizierter Mandant
Ich habe sehr zügig alle Antworten auf meine Frage erhalten. Wäre ich zu einem Anwalt mit einer festen Kanzlei gegangen, hätte ich auf einen ...
Leipholz , Euskirchen