Die Kosten für die Beseitigung von Graffiti können Kosten für die Gebäudereinigung sein und somit auch auf die Mieter verteilt werden. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass sie regelmäßig anfallen. Andernfalls können die Reinigungskosten nicht mit den Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.
LG Kassel, 14.07.2016 - Az: 1 S 352/15
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