Eine mehrheitlich beschlossene Abänderung der Hausordnung, nach der ein Transport von Fahrrädern durch das Treppenhaus in die Wohnungen untersagt wird, kann vom Selbstorganisationsrecht der Miteigentümer gedeckt sein. Denn das Einstellen von Fahrrädern in der Wohnung stellt anders als im zur Wohnung gehörenden Keller kein wesentliches Element der Nutzung einer Wohnung dar.
Konkret ging es um folgenden Passus:
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LG München I, 23.11.2017 - Az: 36 S 3100/17 WEG
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