Eine Willenserklärung (hier: Kündigungsschreiben) ist gegenüber einem Abwesenden dann zugegangen, wenn sie in den Bereich des Empfängers, wozu auch dessen Briefkasten gehört, gelangt ist. Das Einwerfen von Poststücken in den Briefkasten bewirkt den Zugang der Willenserklärung auch im Falle urlaubsbedingter Abwesenheit des Empfängers, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.
Im Falle der persönlichen Übergabe geht die Kündigung in diesem Zeitpunkt dem Vermieter zu.
Im Falle der persönlichen Übergabe geht die Kündigung in diesem Zeitpunkt dem Vermieter zu.
AG Lahr, 10.04.1986 - Az: 4 C 121/86
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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