Eine Willenserklärung (hier: Kündigungsschreiben) ist gegenüber einem Abwesenden dann zugegangen, wenn sie in den Bereich des Empfängers, wozu auch dessen Briefkasten gehört, gelangt ist. Das Einwerfen von Poststücken in den Briefkasten bewirkt den Zugang der Willenserklärung auch im Falle urlaubsbedingter Abwesenheit des Empfängers, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Leerung des Briefkastens zu rechnen ist.
Im Falle der persönlichen Übergabe geht die Kündigung in diesem Zeitpunkt dem Vermieter zu.
Im Falle der persönlichen Übergabe geht die Kündigung in diesem Zeitpunkt dem Vermieter zu.
AG Lahr, 10.04.1986 - Az: 4 C 121/86
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


