Sofern ein Vermieter vortäuscht, umfangreiche Modernisierungsarbeiten durchführen zu wollen, um den Mieter, kann dem Mieter ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn er aufgrund dessen das Mietverhältnis kündigt.
Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich jedoch nicht daraus, dass der Vermieter die Mieter nicht auf eine sich bereits abzeichnende Verzögerung der Bauarbeiten hinweist. Eine entsprechende Informationspflicht des Vermieters bestand vorliegend nicht, da die Mieter zu diesem Zeitpunkt bereits über einen Makler ein Einfamilienhaus angemietet und die Verzögerung eines Teils der Arbeiten, die sämtlich nach dem unmittelbar bevorstehenden Auszug der Kläger stattfinden sollten, konnte daher hierfür nicht mehr von Bedeutung sein.
Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich jedoch nicht daraus, dass der Vermieter die Mieter nicht auf eine sich bereits abzeichnende Verzögerung der Bauarbeiten hinweist. Eine entsprechende Informationspflicht des Vermieters bestand vorliegend nicht, da die Mieter zu diesem Zeitpunkt bereits über einen Makler ein Einfamilienhaus angemietet und die Verzögerung eines Teils der Arbeiten, die sämtlich nach dem unmittelbar bevorstehenden Auszug der Kläger stattfinden sollten, konnte daher hierfür nicht mehr von Bedeutung sein.
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BGH, 30.05.2017 - Az: VIII ZR 199/16
ECLI:DE:BGH:2017:300517BVIIIZR199.16.0
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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