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Modernisierungsmieterhöhung nach Mieterhöhung

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es steht dem Vermieter grundsätzlich frei, ob er nach einer Modernisierung die Miete über den Weg des § 2 MHG bis zur ortsüblichen Miete erhöht oder gemäß § 3 MHG die Kosten der Modernisierung umlegt. Auch eine Kumulation ist möglich, indem anschließend an eine Mieterhöhung gemäß § 3 MHG die Miete weiter bis zur Ortsüblichkeit gemäß § 2 MHG erhöht wird. Dies folgt daraus, dass wegen Mieterhöhungen nach § 3 MHG die Wartefrist ausdrücklich nicht gilt. Unzulässig ist jedoch eine Kumulation in der Weise, dass zunächst die Miete gemäß § 2 MHG erhöht wird und danach darüber hinaus weiter gemäß § 3 MHG. Denn mit einer zusätzlichen Mieterhöhung gemäß § 3 MHG würde dann die ortsübliche Miete, die für § 2 MHG die Obergrenze ist, überschritten werden können, so dass bei dieser Kumulation die Gefahr bestünde, dass die Grenze des § 2 MHG ausgehebelt würde.

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AG Berlin-Lichtenberg, 10.09.2002 - Az: 8 C 60/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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