Ein Vermieter kann eine Kündigung nicht auf Vorfälle stützen, für die der Mieter bereits abgemahnt wurde.
Im zu entscheidenden Fall war der an Schizophrenie erkrankte Mieter wiederholt durch Schreien und Brüllen in seiner Wohnung aufgefallen und trat einmal die Wohnungstür der Nachbarin ein. Der Vermieter sprach aus diesem Grund eine Abmahnung aus und kündigte dann wegen erheblicher Störung des Hausfriedens das Mietverhältnis. Da der Mieter nicht auszog, landete die Sache vor Gericht. Dort scheiterte der Vermieter, weil nach der Abmahnung kein erneutes Fehlverhalten benannt wurde sondern sich Abmahnung und Kündigung unzulässigerweise auf die gleichen Vorfälle stützten. Es würde dem Zweck der Abmahnung zuwiderlaufen, wenn ohne Wiederholungsfall die Kündigung ausgesprochen wird. Erschwerend kam hier hinzu, dass der Mieter sein Verhalten krankheitsbedingt nicht kontrollieren konnte. Daher kann ihm sein Verhalten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden.
Im zu entscheidenden Fall war der an Schizophrenie erkrankte Mieter wiederholt durch Schreien und Brüllen in seiner Wohnung aufgefallen und trat einmal die Wohnungstür der Nachbarin ein. Der Vermieter sprach aus diesem Grund eine Abmahnung aus und kündigte dann wegen erheblicher Störung des Hausfriedens das Mietverhältnis. Da der Mieter nicht auszog, landete die Sache vor Gericht. Dort scheiterte der Vermieter, weil nach der Abmahnung kein erneutes Fehlverhalten benannt wurde sondern sich Abmahnung und Kündigung unzulässigerweise auf die gleichen Vorfälle stützten. Es würde dem Zweck der Abmahnung zuwiderlaufen, wenn ohne Wiederholungsfall die Kündigung ausgesprochen wird. Erschwerend kam hier hinzu, dass der Mieter sein Verhalten krankheitsbedingt nicht kontrollieren konnte. Daher kann ihm sein Verhalten auch nicht zum Vorwurf gemacht werden.
AG Hamburg, 15.07.2016 - Az: 46 C 144/16
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