Ein Verwalter verstößt schuldhaft gegen seine Pflichten aus dem ehemaligen Verwaltervertrag, wer er es unterlässt, den sich aus der beschlossenen Jahresabrechnung ergebenden Nachzahlbetrag von den betroffenen Eigentümern einzuziehen, obwohl ihm eine Einzugsermächtigung vorliegt.
Denn der Verwalter ist gem.
§ 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG verpflichtet, die zu zahlenden Wohngelder einzuziehen. Die Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den Beschluss bzgl. der Jahresabrechnung berührt nicht die Leistungspflicht. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz gem.
§ 23 Abs. 4 WEG. Dem Verwalter einer WEG muss bekannt sein, dass das laufende Anfechtungsverfahren bzgl. der Jahresabrechnung nicht zu einem Suspensiveffekt führt, der die Fälligkeit der Nachzahlbeträge entfallen ließe. Eine derartige Annahme müsste in letzter Konsequenz dazu führen, dass der Verwalter die Einziehung von Nachzahlbeträgen gegenüber sämtlichen Miteigentümern unterlassen würde, wenn nur ein Miteigentümer die Gesamtabrechnung anficht.
Wohngeldansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. Wird die spätere Zahlung des Nachzahlbetrags verweigert, weil diese verjährt ist, so muss der Verwalter entsprechend Schadensersatz leisten.