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Brandschutzvorschriften - Verwalter ist in der Pflicht!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Zur Sicherstellung des Brandschutzes im Bereich des Gemeinschaftseigentums kann gegen den Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Ordnungsverfügung erlassen werden.

Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ergibt sich aus dem Umstand, dass der Verwalter ein eigenes selbständiges Recht hat, die für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung erforderlichen Maßnahmen zu treffen, auch, dass er aufgrund dieser Handlungsbefugnis als Störer in Anspruch genommen werden kann.

Der Verwalter ist berechtigt, im Namen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie die laufenden Maßnahmen der erforderlichen ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung zu treffen. Damit sind auch nicht lediglich Reparaturen und Instandsetzungsmaßnahmen gemeint.

Der Begriff der Instandhaltung umfasst auch die Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Diese Ordnungspflicht ist umfassend zu verstehen.

Auch der Hinweis auf die Verjährung zivilrechtlicher Beseitigungsansprüche gegenüber einzelnen Eigentümern schränkt die Ordnungspflicht des Verwalters in keiner Weise ein.

Von ihm wurde vorliegend durch die Ordnungsverfügung nur die Beseitigung der beanstandeten Gegenstände aus dem Bereich des Rettungsweges verlangt; dies erfordert keine Zerstörung der Gegenstände, sondern lediglich ihre Sicherstellung an einem ungefährlichen Ort, falls die Eigentümer der Aufforderung des Verwalters nicht nachkommen, sie zu entfernen.


OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2009 - Az: 10 B 304/09

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0415.10B304.09.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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