Hat ein Verwalter eine Ausgabe aus Mitteln der WEG getätigt, so entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, einem Miteigentümer diese Kosten in der Jahresabrechnung allein aufzuerlegen, wenn der betreffende Eigentümer offensichtlich für diese Kosten alleine haftet (z.B. weil ein Titel vorliegt, nach dem die Erstattungspflicht festgestellt ist). Sofern die Erstattungsansprüche zweifelhaft sind, so muss die Gemeinschaft für den betroffenen Wohnungseigentümer nachvollziehbar und nachprüfbar darlegen, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage sie ihre Forderung erhebt. Grund und Höhe der Forderung müssen zweifelsfrei erkennbar sein. Fehlt es hieran, kann der betreffende Eigentümer die Einzelabrechnungen schon deshalb anfechten.
OLG Hamm, 25.08.2009 - Az: I-15 Wx 16/09
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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