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Kostentragungspflicht muss klar erkennbar sein

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Hat ein Verwalter eine Ausgabe aus Mitteln der WEG getätigt, so entspricht es ordnungsgemäßer Verwaltung, einem Miteigentümer diese Kosten in der Jahresabrechnung allein aufzuerlegen, wenn der betreffende Eigentümer offensichtlich für diese Kosten alleine haftet (z.B. weil ein Titel vorliegt, nach dem die Erstattungspflicht festgestellt ist). Sofern die Erstattungsansprüche zweifelhaft sind, so muss die Gemeinschaft für den betroffenen Wohnungseigentümer nachvollziehbar und nachprüfbar darlegen, auf welcher tatsächlichen und rechtlichen Grundlage sie ihre Forderung erhebt. Grund und Höhe der Forderung müssen zweifelsfrei erkennbar sein. Fehlt es hieran, kann der betreffende Eigentümer die Einzelabrechnungen schon deshalb anfechten.


OLG Hamm, 25.08.2009 - Az: I-15 Wx 16/09


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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