Der Verwalter ist zur Erstellung einer Jahresabrechnung im Rahmen des § 28 Abs. 3 WEG alleine im Verhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet.
Es besteht keine Verpflichtung, die Abrechnung so zu erstellen, dass bestimmte Ausgaben von den Eigentümern steuerlich geltend gemacht werden können, wie z.B. durch den Ausweis und die differenzierte Darstellung begünstigter haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen nach § 35a EStG.
AG Bremen, 03.06.2007 - Az: 111a II 89/2007 WEG, 111a II 89/07 WEG
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