Es verstößt nicht gegen das Gesetz oder die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn beschlossen wird, dass der grundsätzliche Bestellungszeitraum eines Verwalters drei Jahre beträgt ("Die Eigentümer bestimmen einstimmig, dass der grundsätzliche Bestellungszeitraum eines Verwalters 3 Jahre beträgt.").
Dieser Eigentümerbeschluss ist keine strikte Bindung für künftige Bestellungen.
Nichtig sind gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 4, 20 Abs. 2 WEG; 134 BGB Vereinbarungen oder Beschlüsse, die die freie Auswahl des Verwalters unmittelbar, etwa durch Statuierung der Verpflichtung, einen bestimmten Verwalter zu bestellen oder mittelbar durch Festlegung bestimmter Bedingungen der Bestellung oder des Verwaltervertrages einengen. Dies gilt auch für Beschlüsse, die eine bestimmte Dauer für jede Bestellung verbindlich festlegen, da den Wohnungseigentümern die Möglichkeit genommen wird, einen Verwalter auf fünf Jahre oder auf eine kürzere oder längere als die festgelegte Dauer zu verpflichten.
Dieser Eigentümerbeschluss ist keine strikte Bindung für künftige Bestellungen.
Nichtig sind gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 4, 20 Abs. 2 WEG; 134 BGB Vereinbarungen oder Beschlüsse, die die freie Auswahl des Verwalters unmittelbar, etwa durch Statuierung der Verpflichtung, einen bestimmten Verwalter zu bestellen oder mittelbar durch Festlegung bestimmter Bedingungen der Bestellung oder des Verwaltervertrages einengen. Dies gilt auch für Beschlüsse, die eine bestimmte Dauer für jede Bestellung verbindlich festlegen, da den Wohnungseigentümern die Möglichkeit genommen wird, einen Verwalter auf fünf Jahre oder auf eine kürzere oder längere als die festgelegte Dauer zu verpflichten.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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