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Verwalter muß Ursache von Feuchtigkeitsschäden feststellen

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Der Verwalter haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen im Rahmen von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG).

Treten am gemeinschaftlichen Eigentum Mängel oder Schäden auf, so ist die Instandsetzung oder Schadensbeseitigung zwar in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer.

Den Verwalter treffen aber Überwachungs-, Kontroll- und Hinweispflichten, deren Versäumung zu Schadensersatzansprüchen der Wohnungseigentümer gegen diesen führen kann.

Seine Pflicht erstreckt sich namentlich auch darauf, Mängel und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu ermitteln sowie nach Ursache und Umfang festzustellen, was Kontrollaufgaben mitumfasst.

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Leipholz , Euskirchen