Ist ein Wohnungseigentümer zugleich Verwalter und wird er von den übrigen Eigentümern erfolgreich wegen der Verletzung von Verwalterpflichten in Anspruch genommen, kann er die ihm dabei entstandenen Anwaltskosten und die ihm auferlegten Gerichtskosten nicht als Kosten der Verwaltung auf die Eigentümergemeinschaft abwälzen. Maßgeblich ist allein die Kostenregelung des Vergleichs oder der gerichtlichen Entscheidung.
Es handelte sich hier um eine aus zwei Wohnungen bestehende Anlage. Ein Eigentümer, der bis zum Jahresende 1996 auch Verwalter war, hatte in einem früheren Verfahren wegen des Betriebs der Heizungsanlage Rechtsverteidigungskosten und anteilige Gerichtskosten als Verwaltungskosten verbucht. Ein später geführtes Verfahren auf Zahlung dieses Betrags erledigte sich teilweise, weil die Rechtsschutzversicherung des Verwalters einen Teil der Kosten erstattete und auf das Konto der Wohnanlage überwies. Die dabei entstandenen weiteren außergerichtlichen Kosten nahm der Verwalter erneut in die Betriebskostenabrechnung auf und zahlte sich den zuvor überwiesenen Betrag wieder aus. Die andere Eigentümerin verlangte daraufhin die Einzahlung auf ein für die Wohnanlage geführtes Konto. Im anschließenden Beschwerdeverfahren einigten sich die Beteiligten über die Hauptsache und überließen die Kostenentscheidung dem Gericht.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern und einem Verwalter, der zugleich selbst Mitglied der Gemeinschaft ist, werfen die Frage auf, wer die dabei entstehenden Verfahrenskosten zu tragen hat. Im vorliegenden Fall versuchte der Verwalter seine Prozesskosten über die Abrechnung als Kosten der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums auf alle Eigentümer zu verteilen und damit mittelbar auch den Gegner des Vorverfahrens zu belasten.Es handelte sich hier um eine aus zwei Wohnungen bestehende Anlage. Ein Eigentümer, der bis zum Jahresende 1996 auch Verwalter war, hatte in einem früheren Verfahren wegen des Betriebs der Heizungsanlage Rechtsverteidigungskosten und anteilige Gerichtskosten als Verwaltungskosten verbucht. Ein später geführtes Verfahren auf Zahlung dieses Betrags erledigte sich teilweise, weil die Rechtsschutzversicherung des Verwalters einen Teil der Kosten erstattete und auf das Konto der Wohnanlage überwies. Die dabei entstandenen weiteren außergerichtlichen Kosten nahm der Verwalter erneut in die Betriebskostenabrechnung auf und zahlte sich den zuvor überwiesenen Betrag wieder aus. Die andere Eigentümerin verlangte daraufhin die Einzahlung auf ein für die Wohnanlage geführtes Konto. Im anschließenden Beschwerdeverfahren einigten sich die Beteiligten über die Hauptsache und überließen die Kostenentscheidung dem Gericht.
Nach welcher Vorschrift richtet sich die Kostenentscheidung bei einem Vergleich ohne Kostenregelung?
Haben sich die Beteiligten im Wohnungseigentumsverfahren über den Gegenstand des Verfahrens verglichen und die Entscheidung über die Verfahrenskosten dem Gericht vorbehalten, ist die Kostenentscheidung nach § 47 WEG zu treffen (vgl. BayObLG, ZMR 1999, 782/783 m.w.N.). Das Gericht entscheidet dann nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Verfahrensausgangs.Wie weit reicht die Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren?
Eine Ermessensentscheidung nach § 47 WEG kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden. Zu prüfen ist, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens überschritten hat, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat, ob er sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder ob er von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat. Eine darüber hinausgehende Überprüfung der Zweckmäßigkeit findet nicht statt.Urteil freischalten
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BayObLG, 06.09.2001 - Az: 2Z BR 119/01
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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