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Hausgeldzahlungen gehören nicht auf Treuhandkonten!

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, Hausgeldzahlungen auf ein offenes Treuhandkonto zu leisten.

Zahlungen müssen nur auf ein Konto geleistet werden, das unmittelbar der Eigentümergemeinschaft zusteht. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur Vermögenssonderung und infolge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG.

Verlangt der Verwalter dennoch Zahlungen auf ein Treuhandkonto, kann die Zahlung zurückbehalten werden. Dies gilt zumindest für den Fall, dass dadurch die Liquidität der WEG nicht gefährdet wird.


AG Hamburg, 25.07.2014 - Az: 10 C 24/14


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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Natalie Reil, Landshut