Wohnungseigentümer sind nicht verpflichtet, Hausgeldzahlungen auf ein offenes Treuhandkonto zu leisten.
Zahlungen müssen nur auf ein Konto geleistet werden, das unmittelbar der Eigentümergemeinschaft zusteht. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur Vermögenssonderung und infolge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG.
Verlangt der Verwalter dennoch Zahlungen auf ein Treuhandkonto, kann die Zahlung zurückbehalten werden. Dies gilt zumindest für den Fall, dass dadurch die Liquidität der WEG nicht gefährdet wird.
Zahlungen müssen nur auf ein Konto geleistet werden, das unmittelbar der Eigentümergemeinschaft zusteht. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur Vermögenssonderung und infolge der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG.
Verlangt der Verwalter dennoch Zahlungen auf ein Treuhandkonto, kann die Zahlung zurückbehalten werden. Dies gilt zumindest für den Fall, dass dadurch die Liquidität der WEG nicht gefährdet wird.
AG Hamburg, 25.07.2014 - Az: 10 C 24/14
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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