Sind zwei Wohnungseigentümer nicht nur jeweils Alleineigentümer einer Wohnung, sondern außerdem jeweils zur Hälfte Miteigentümer einer dritten Wohnung, so steht ihnen im Rahmen des gesetzlichen Kopfstimmrechts (
§ 25 Abs.2 WEG) nicht nur jeweils eine (allein abzugebende) Stimme, sondern hinsichtlich des Miteigentums zusätzlich eine (gemeinschaftlich abzugebende) Stimme zu.
Dass die Eigentümer nicht nur jeweils Alleineigentum an einer Wohnung, sondern darüber hinaus Miteigentum an weiteren Wohnungen haben führt nicht dazu, dass sie sich nicht an der Ausübung des hinsichtlich dieser weiteren Wohnungen bestehenden Stimmrechte beteiligten dürften, welche gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 WEG von den Miteigentümern jeweils einheitlich auszuüben sind. Solches geht insbesondere aus § 25 Abs. 2 S. 1 WEG nicht hervor. Wenn dort bestimmt ist, dass jeder Wohnungseigentümer nur eine Stimme hat, mit dem Begriff „Wohnungseigentümer“ aber nicht nur natürliche und juristische Personen, sondern auch andere Rechtsgemeinschaften und insbesondere Miteigentümergemeinschaften gemeint sind, dann handelt es sich bei dem Alleineigentümer einer Wohnung und der Rechtsgemeinschaft, an welcher dieser beteiligt ist, um verschiedene „Wohnungseigentümer“ im Sinne des § 25 Abs. 2 S. 1 WEG.
Der in § 25 Abs. 1 S. 1 WEG getroffenen Regelung ist lediglich zu entnehmen, dass derselbe Wohnungseigentümer nicht das Stimmrecht für mehrere Wohnungen ausüben darf. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt ist der Norm nicht zu entnehmen, welche aufgrund ihres Ausnahmecharakters gegenüber dem allgemeinen Gemeinschaftsrecht im BGB einschränkend auszulegen ist.
Dies kann, wie im vorliegenden Fall, dazu führen, dass eine Person an der Ausübung mehrerer Stimmrechte beteiligt ist, nicht aber dazu, dass sie mehrere Stimmrechte alleine ausüben darf – letzteres würde gegen § 25 Abs. 2 S. 1 WEG verstoßen.