Vorliegend hatte sich das Grundbuchamt geweigert, die Teilung eines Hauses im Grundbuch einzutragen, weil nach Ansicht des Grundbuchsamt die Abgeschlossenheit der Wohnungen nicht gegeben war. Das Haus war nämlich in zwei Miteigentumsanteile geteilt worden, bei dem außerhalb der Wohnungsabschlüsse jeweils ein Raum mit WC vorhanden war, der zur jeweiligen Wohnung gehören sollte.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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