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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde dem Bauherrn eines Mehrfamilienhauses, der die Veräußerung einzelner Wohnungen beabsichtigt, dass die mit Nummern bezeichneten Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Die Bescheinigung ist neben dem Aufteilungsplan Voraussetzung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum.

Der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe hat in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1992 bestimmt, dass Wohnungen in bestehenden Gebäuden auch dann in sich abgeschlossen sein können, wenn die Trennwände und Trenndecken nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Zu den abgeschlossenen Einheiten können i.Ü. auch Räume außerhalb des abgeschlossenen Bereichs gehören. Dies ist in der Regel bei Keller- oder Speicherräumen der Fall. Auch dauerhaft markierte Garagenstellplätze können als abgeschlossen gelten.
Stand: 06.07.2015 (aktualisiert am: 22.05.2025)
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