Unsere Anwälte lösen Ihre Rechtsfragen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 413.756 Anfragen

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die Baubehörde dem Bauherrn eines Mehrfamilienhauses, der die Veräußerung einzelner Wohnungen beabsichtigt, dass die mit Nummern bezeichneten Wohnungen in sich abgeschlossen sind. Die Bescheinigung ist neben dem Aufteilungsplan Voraussetzung für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum.

Der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe hat in seiner Entscheidung vom 30. Juni 1992 bestimmt, dass Wohnungen in bestehenden Gebäuden auch dann in sich abgeschlossen sein können, wenn die Trennwände und Trenndecken nicht den Anforderungen des Bauordnungsrechts des jeweiligen Bundeslandes entsprechen. Zu den abgeschlossenen Einheiten können i.Ü. auch Räume außerhalb des abgeschlossenen Bereichs gehören. Dies ist in der Regel bei Keller- oder Speicherräumen der Fall. Auch dauerhaft markierte Garagenstellplätze können als abgeschlossen gelten.

Für die rechtssichere Prüfung Ihres individuellen Falles im Bereich Mietrecht können Sie direkt über AnwaltOnline eine Online-Erstberatung zum Festpreis anfordern.

Stand: (letzte Änderung: 22.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Sie ist eine von der Baubehörde ausgestellte Bescheinigung, die belegt, dass Wohnungen baulich in sich abgeschlossen sind. Dies ist die zwingende Voraussetzung, um Wohnungs- oder Teileigentum rechtlich begründen und einzelne Einheiten veräußern zu können.
Nein. Der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe hat am 30.06.1992 (Az: GmS-OGB 2/91) entschieden, dass Wohnungen in bestehenden Gebäuden auch dann als abgeschlossen gelten können, wenn Trennwände oder Trenndecken nicht den aktuellen Anforderungen des Bauordnungsrechts entsprechen.
Ja. Zur abgeschlossenen Einheit können auch Räume außerhalb des Wohnbereichs zählen, wie etwa Keller- oder Speicherräume. Auch dauerhaft markierte Garagenstellplätze können als abgeschlossene Bereiche anerkannt werden.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.268 Bewertungen)

sehr schnelle und präzise Beantwortung meines Anliegens. Immer wieder gerne
Verifizierter Mandant
Die angeforderte Auskunft bzgl. zurückgeforderter Coronahilfen durch die IHK München hat mich so beeindruckt, dass ich gleich noch eine zweite ...
JG