Als Mieter kann man in aller Regel weder die Umwandlung noch die Abgeschlossenheitsbescheinigung oder gar den Verkauf der Wohnung verhindern. Der Prozess kann aber hinausgezögert werden. So kann ein Mieter beispielsweise Kaufinteressenten nur im rechtlich zwingenden Umfang die Wohnungsbesichtigung ermöglichen.
Auch kann es dem Mieter nicht verboten werden, Kaufinteressenten darüber zu informieren, dass man als Mieter in der Wohnung bleiben will und hierzu alle rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen will. Ebenfalls ist es nicht verboten, sachlich über alle Wohnungsmängel zu informieren. Dies dürfte den Verkauf der Wohnung zumindest nicht leichter machen.
Auch kann es dem Mieter nicht verboten werden, Kaufinteressenten darüber zu informieren, dass man als Mieter in der Wohnung bleiben will und hierzu alle rechtlichen Möglichkeiten ausnutzen will. Ebenfalls ist es nicht verboten, sachlich über alle Wohnungsmängel zu informieren. Dies dürfte den Verkauf der Wohnung zumindest nicht leichter machen.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
In aller Regel kann der Mieter weder die Umwandlung der Wohnung noch die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung oder den eigentlichen Verkaufsvorgang rechtlich unterbinden.
Mieter können den Prozess durch eine restriktive Handhabung von Wohnungsbesichtigungen, die nur im rechtlich zwingenden Umfang gewährt werden müssen, hinauszögern.
Ja, Mieter dürfen Kaufinteressenten sachlich über bestehende Wohnungsmängel informieren. Zudem ist es zulässig, den Wunsch zu äußern, in der Wohnung bleiben zu wollen und hierfür alle rechtlichen Mittel auszuschöpfen.
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