Das Aufstellen von Schirmständern im Gemeinschaftseigentum entspricht in einer kleinen Wohneigentumsanlage (zwei Einheiten; Obergeschoss und Erdgeschoss) dem ordnungsgemäßem Gebrauch.
In der im Erdgeschoss befindlichen Diele waren vorliegend u.a. ein Dielenschrank und ein Schirmständer aufgestellt, einer der Eigentümer verlangte die Entfernung von Schrank und Schirmständer; scheiterte aber vor Gericht.
Die Diele, von der die Treppe in den oberen Stockwerk abzweigt, ist zwingend gemeinschaftliches Eigentum, da diese als Zugangsbereich zu den Wohnungen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient.
Somit war das Verlangen auf Entfernung der Gegenstände zulässig. Mangels Gebrauchsregelung der Diele war § 15 Abs. 3 WEG maßgeblich.
In der im Erdgeschoss befindlichen Diele waren vorliegend u.a. ein Dielenschrank und ein Schirmständer aufgestellt, einer der Eigentümer verlangte die Entfernung von Schrank und Schirmständer; scheiterte aber vor Gericht.
Die Diele, von der die Treppe in den oberen Stockwerk abzweigt, ist zwingend gemeinschaftliches Eigentum, da diese als Zugangsbereich zu den Wohnungen dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dient.
Somit war das Verlangen auf Entfernung der Gegenstände zulässig. Mangels Gebrauchsregelung der Diele war § 15 Abs. 3 WEG maßgeblich.
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BayObLG, 07.04.1993 - Az: 2Z BR 9/93
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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