Grundsätzlich ist die Verpflichtung einzelner Miteigentümer zur tätigen Mithilfe bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums mittels Mehrheitsbeschluss unzulässig.
Eine Beschlusskompetenz für eine tätige Mithilfe besteht nur in Ausnahmefällen, wenn typischerweise in Hausordnungen derartige Pflichten geregelt sind (z.B. Schneeräumpflicht).
Im Einzelfall ist durch Abwägung aller Umstände zu bestimmen, ob eine solche Regelung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Hierbei sind insbes. Größe der WEG, Verteilungsgerechtigkeit, Umfang jeweils zu leistenden Arbeiten und etwaige in der Person eines einzelnen Miteigentümers liegenden Gründe, die für ihn eine Unzumutbarkeit begründen können, zu berücksichtigen.
a) Die Beschlusskompetenz ergibt sich dabei nach Ansicht der Kammer aus § 21 V Nr. 1 WEG.
(1) Zwar ist eine Verpflichtung einzelner Eigentümer zur tätigen Mithilfe durch Mehrheitsbeschluss grundsätzlich unzulässig. Das folgt aus § 21 I WEG, wonach die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. Von diesem Grundsatz darf grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung, nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss abgewichen werden.
Eine Beschlusskompetenz für eine tätige Mithilfe besteht nur in Ausnahmefällen, wenn typischerweise in Hausordnungen derartige Pflichten geregelt sind (z.B. Schneeräumpflicht).
Im Einzelfall ist durch Abwägung aller Umstände zu bestimmen, ob eine solche Regelung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Hierbei sind insbes. Größe der WEG, Verteilungsgerechtigkeit, Umfang jeweils zu leistenden Arbeiten und etwaige in der Person eines einzelnen Miteigentümers liegenden Gründe, die für ihn eine Unzumutbarkeit begründen können, zu berücksichtigen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die angegriffenen Beschlüsse, durch die die einzelnen Wohnungseigentümer verpflichtet werden, während der Wintermonate abwechselnd die Schneeräumpflicht zu übernehmen, sind rechtmäßig.a) Die Beschlusskompetenz ergibt sich dabei nach Ansicht der Kammer aus § 21 V Nr. 1 WEG.
(1) Zwar ist eine Verpflichtung einzelner Eigentümer zur tätigen Mithilfe durch Mehrheitsbeschluss grundsätzlich unzulässig. Das folgt aus § 21 I WEG, wonach die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zusteht. Von diesem Grundsatz darf grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung, nicht durch einfachen Mehrheitsbeschluss abgewichen werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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