Außerhalb der Verkehrsstunden besteht kein Vertrauensschutz dergestalt, dass der verkehrssicherungspflichtige Grundstückseigentümer seiner Streupflicht nachkommt.
Hauseigentümers ist die Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr zuzustehen. Sie sind nicht verpflichtet, diese zu unterbrechen um den Zugang zum Haus schnee- und eisfrei zu halten. Es kann ihnen auch nicht zugemutet werden, sogleich nach dem Aufstehen (6.00 Uhr) etwa im nur leicht bekleideten Zustand die Treppenanlage und den von der Treppe zur Straße über das Grundstück führenden Weg abzustreuen. Es muss ihnen zugestanden werden, sich zunächst anzukleiden, anschließend die Witterungslage zu überprüfen, festzustellen, ob die Streupflicht eingesetzt hat, und erst dann zur Tat zu schreiten.
Daran ändert auch der Umstand, daß im Wetterbericht des Vortages auf Glättebildung hingewiesen wurde, nichts.
Hauseigentümers ist die Nachtruhe von 22 Uhr bis 6 Uhr zuzustehen. Sie sind nicht verpflichtet, diese zu unterbrechen um den Zugang zum Haus schnee- und eisfrei zu halten. Es kann ihnen auch nicht zugemutet werden, sogleich nach dem Aufstehen (6.00 Uhr) etwa im nur leicht bekleideten Zustand die Treppenanlage und den von der Treppe zur Straße über das Grundstück führenden Weg abzustreuen. Es muss ihnen zugestanden werden, sich zunächst anzukleiden, anschließend die Witterungslage zu überprüfen, festzustellen, ob die Streupflicht eingesetzt hat, und erst dann zur Tat zu schreiten.
Daran ändert auch der Umstand, daß im Wetterbericht des Vortages auf Glättebildung hingewiesen wurde, nichts.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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