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Sondernutzungsfläche - nicht für mobile Schwimmbecken!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Eine Sondernutzungsfläche kann von Wohnungseigentümern nicht beliebig genutzt werden.

So fühlte sich im vorliegenden Fall ein Miteigentümer durch ein mobiles Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 3,5m beeinträchtigt und verlangte dessen Beseitigung.

Das Gericht hat einen Anspruch gem. §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 1 WEG, § 1004 BGB auf Unterlassung des Aufstellens eines Schwimmbeckens auf der Sondernutzungsfläche bejaht.

Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß §§ 15 Abs. 3 WEG einen Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

In Verbindung mit § 14 Nr. 1 WEG steht ihm ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Miteigentümer zu, soweit dieser von dem gemeinschaftlichen Eigentum in der Weise Gebrauch macht, dass dem anderen Wohnungseigentümer, über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus, ein Nachteil erwächst.

Unter einem Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; ein Nachteil kann auch in einer Änderung des optischen Gesamteindrucks bestehen.

Die Feststellung, ob ein Nachteil gegeben ist, liegt weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht.

Das Landgericht hat auf dieser Grundlage festgestellt, dass mit dem mobilen Schwimmbecken mit einem Durchmesser von 3,5 Metern und einer Höhe von ca. 90 Zentimetern objektiv eine optisch nachteilige Veränderung der Wohnanlage verbunden ist, weil zum Einen der Garten sein Erscheinungsbild als Garten verliert und stärker die Züge eines Spielplatzes bekommt.

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