Eine Markise ist dann Gemeinschaftseigentum, wenn diese die gesamte Außenfront eines Hauses mit mehreren Eigentumswohnungen prägt. In diesem Fall handelt es sich um ein fassadengestaltendes Element.
In diesem Fall stellt die Markisenanlage weder Sondereigentum dar, noch handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, das der alleinigen Nutzung eines Eigentümers unterliegt.
Reparaturkosten sind somit von allen Eigentümern zu tragen und dürfen nicht auf einen Eigentümer abgewälzt werden.
Die Frage, ob es sich bei Markisen grundsätzlich um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt, wird allerdings nicht einheitlich beurteilt. Während sie teilweise grundsätzlich als Sondereigentum oder aber als Gemeinschaftseigentum angesehen werden, da sie Zubehör des Gebäudes bzw. fassadengestaltende Elemente seien, wird teilweise dahingehend differenziert, wer sie angebracht hat bzw. wem die Anbringung überlassen worden ist. Von anderen wird darauf abgestellt, wessen Sondereigentum sie dienen.
Jedenfalls für den vorliegenden Fall geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Markisenanlage um Gemeinschaftseigentum handelt. Ausgangspunkt dafür muss dabei der Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 1 WEG bzw. die weitgehend identische Definition in Teil II § 1 Abs. 6 der Teilungserklärung sein. Danach sind Gegenstand des Sondereigentums unter anderem die zu den dort bezeichneten Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dazu die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Das bedeutet also, dass Teile des Gebäudes, durch deren Veränderung, Beseitigung oder Einfügen die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird, nicht sondereigentumsfähig sind. Im Zweifel ist gemeinschaftliches Eigentum anzunehmen.
In diesem Fall stellt die Markisenanlage weder Sondereigentum dar, noch handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, das der alleinigen Nutzung eines Eigentümers unterliegt.
Reparaturkosten sind somit von allen Eigentümern zu tragen und dürfen nicht auf einen Eigentümer abgewälzt werden.
Die Frage, ob es sich bei Markisen grundsätzlich um Sonder- oder Gemeinschaftseigentum handelt, wird allerdings nicht einheitlich beurteilt. Während sie teilweise grundsätzlich als Sondereigentum oder aber als Gemeinschaftseigentum angesehen werden, da sie Zubehör des Gebäudes bzw. fassadengestaltende Elemente seien, wird teilweise dahingehend differenziert, wer sie angebracht hat bzw. wem die Anbringung überlassen worden ist. Von anderen wird darauf abgestellt, wessen Sondereigentum sie dienen.
Jedenfalls für den vorliegenden Fall geht der Senat mit dem Landgericht davon aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Markisenanlage um Gemeinschaftseigentum handelt. Ausgangspunkt dafür muss dabei der Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 1 WEG bzw. die weitgehend identische Definition in Teil II § 1 Abs. 6 der Teilungserklärung sein. Danach sind Gegenstand des Sondereigentums unter anderem die zu den dort bezeichneten Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dazu die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Das bedeutet also, dass Teile des Gebäudes, durch deren Veränderung, Beseitigung oder Einfügen die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird, nicht sondereigentumsfähig sind. Im Zweifel ist gemeinschaftliches Eigentum anzunehmen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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