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Lüftungsrohr ist Gemeinschaftseigentum

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Lüftungsrohr im Schornstein (hier: zum Dunstabzug einer Gaststätte) ist Gemeinschaftseigentum, sofern nicht ein anderes in der Teilungserklärung oder im Aufteilungsplan ausdrücklich bestimmt wurde.

Handelt es sich um Gemeinschaftseigentum, so hat die Eigentümergemeinschaft die Kosten der Instandhaltung des Lüftungsrohres zu tragen.

Die Reparatur und Wartung des Lüftungsrohres kann daher auch nicht mittels Mehrheitsbeschluss einem einzelnen Eigentümer auferlegt werden.


OLG Hamburg, 14.03.2003 - Az: 2 Wx 2/00

ECLI:DE:OLGHH:2003:0314.2WX2.00.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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