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Praxis in Büroräumen?

Mietrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wurde in der Teilungserklärung die Zweckbestimmung als Büro festgelegt, so kann das betroffene Sondereigentum auch als Zahnarztpraxis genutzt werden, wenn vom Zuschnitt der Praxis (Einzel-/Bestellpraxis) keine größeren Beeinträchtigungen durch die Patienten zu erwarten sind als dies bei einem Bürobetrieb der Fall wäre.

Nach § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sonder- oder Teileigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich hieraus keine Regelung ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht. Nach dieser Vorschrift ist jeder Wohnungseigentümer antragsbefugt. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass das Sondereigentum der Teilungserklärung gemäß gebraucht wird und die Beseitigung bzw. Unterlassung von Nutzungsänderungen und -überschreitungen geltend machen.

Die Beantwortung der Frage, ob eine von dem in der Teilungserklärung festgelegten Zweck abweichende Nutzung der betreffenden Räumlichkeiten eine stärkere Beeinträchtigung mit sich bringt, hat anhand einer typisierenden Betrachtungsweise zu erfolgen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die konkreten Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung des Vorliegens einer Mehrbelastung gänzlich außer Betracht zu bleiben haben. Diese Umstände sind von Bedeutung, da die Beantwortung der Frage, ob eine Mehrbeeinträchtigung gegenüber dem vereinbarten Nutzungszweck zu bejahen ist, nicht unerheblich davon abhängt, welches Gepräge und welchen Zuschnitt das abweichend von der Zweckbestimmung betriebene Unternehmen bzw. hier eine freiberufliche Tätigkeit aufweist.

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Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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