Wurde mittels Gutachten festgestellt, daß Wohnungsschäden (hier: mangelnde Erwärmung des Heizkörpers im Bad eines Eigentümers) ihre Ursache keinesfalls im Gemeinschaftseigentum haben, so müssen weitere Sachverständigenkosten zur genauen Ursachenermittlung der Schäden im Rahmen des Sondereigentums des betroffenen Eigentümers nicht von der Gemeinschaft getragen werden.
Es ist allein Aufgabe des betroffenen Eigentümers, die genaue Ursache des Schadens zu finden und den Schaden zu beheben.
Vorliegend war in der Gemeinschaftsordnung klar und deutlich festlegt: Sondereigentum sind die Vor- und Rücklaufleitungen und die Heizkörper der Zentralheizung von der Anschlussstelle an die gemeinsame Steig- bzw. Fallleitung an.
Es ist allein Aufgabe des betroffenen Eigentümers, die genaue Ursache des Schadens zu finden und den Schaden zu beheben.
Vorliegend war in der Gemeinschaftsordnung klar und deutlich festlegt: Sondereigentum sind die Vor- und Rücklaufleitungen und die Heizkörper der Zentralheizung von der Anschlussstelle an die gemeinsame Steig- bzw. Fallleitung an.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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