Auch wenn ein Haftungsausschluss vereinbart wird, muss ein Wohnungsverkäufer darauf hinweisen, dass in der Wohnung gut 2 Jahre lang Schimmelbefall auftrat.
Wird dieser Mangel verschwiegen, so kann der Kaufvertrag wegen Arglist angefochten werden.
Wird dieser Mangel verschwiegen, so kann der Kaufvertrag wegen Arglist angefochten werden.
LG München I, 20.11.2003 - Az: 26 O 12901/02
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