Ein Verwalter hat keine Vertretungsmacht für die Vergabe von Architektenleistungen zur Sanierung und Modernisierung einer Wohnanlage.
Die Grundsätze zur Geschäftsführung ohne Auftrag kommen nicht zur Anwendung, da hierbei die nach den Vorschriften des WEG geltende Risikoverteilung für das Vertreterhandeln des Verwalters zu Lasten der Wohnungseigentümer unterlaufen würde.
Die Grundsätze zur Geschäftsführung ohne Auftrag kommen nicht zur Anwendung, da hierbei die nach den Vorschriften des WEG geltende Risikoverteilung für das Vertreterhandeln des Verwalters zu Lasten der Wohnungseigentümer unterlaufen würde.
OLG Brandenburg, 16.01.2003 - Az: 8 U 46/02
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