Der Versammlungsleiter hat das Abstimmungsergebnis sowie das Beschlussergebnis zutreffend aufzunehmen. Neben der Auszählung der gültigen Stimmen sind auch die vorläufig verbindlichen rechtlichen Beurteilungen des Abstimmungsergebnisses aufzunehmen.
Da nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nur innerhalb einer kurzen Frist von einem Monat seit der Beschlussfassung möglich ist, sind die Wohnungseigentümer als Anfechtungsberechtigte darauf angewiesen, von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend ausgehen zu können. Dies dient der notwendigen Rechtssicherheit der Wohnungseigentümer, insbesondere auch derjenigen, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben.
Da nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nur innerhalb einer kurzen Frist von einem Monat seit der Beschlussfassung möglich ist, sind die Wohnungseigentümer als Anfechtungsberechtigte darauf angewiesen, von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend ausgehen zu können. Dies dient der notwendigen Rechtssicherheit der Wohnungseigentümer, insbesondere auch derjenigen, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben.
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OLG Hamburg, 07.03.2003 - Az: 2 Wx 85/99
ECLI:DE:OLGHH:2003:0307.2WX85.99.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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