Der Versammlungsleiter hat das Abstimmungsergebnis sowie das Beschlussergebnis zutreffend aufzunehmen. Neben der Auszählung der gültigen Stimmen sind auch die vorläufig verbindlichen rechtlichen Beurteilungen des Abstimmungsergebnisses aufzunehmen.
Da nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nur innerhalb einer kurzen Frist von einem Monat seit der Beschlussfassung möglich ist, sind die Wohnungseigentümer als Anfechtungsberechtigte darauf angewiesen, von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend ausgehen zu können. Dies dient der notwendigen Rechtssicherheit der Wohnungseigentümer, insbesondere auch derjenigen, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben.
Da nach § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG die Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen nur innerhalb einer kurzen Frist von einem Monat seit der Beschlussfassung möglich ist, sind die Wohnungseigentümer als Anfechtungsberechtigte darauf angewiesen, von einem bestimmten Beschlussergebnis als maßgebend ausgehen zu können. Dies dient der notwendigen Rechtssicherheit der Wohnungseigentümer, insbesondere auch derjenigen, die an der Versammlung nicht teilgenommen haben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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