Die Installation einer Mobilfunkantenne auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentümergemeinschaft stellt eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer bedarf. Die nicht auszuschließende Möglichkeit gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Strahlung begründet bereits einen über das zumutbare Maß hinausgehenden Nachteil, sodass ein widersprechender Eigentümer die Errichtung nicht dulden muss. Ein älterer Mehrheitsbeschluss zur Genehmigung von Amateurfunkantennen deckt die Errichtung einer gewerblich genutzten Mobilfunkanlage nicht.
Bauliche Veränderung durch Errichtung einer Mobilfunkantenne
Die Installation einer Mobilfunkantenne samt zugehöriger technischer Versorgungseinheit auf dem Dach eines im Wohnungseigentum stehenden Gebäudes stellt eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG dar. Als bauliche Veränderung gilt jede über die bloße Instandhaltung hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Wird ein Antennenträger nebst Versorgungseinheit mit erheblichem Eigengewicht auf der Dachfläche errichtet, ist dieses Tatbestandsmerkmal unzweifelhaft erfüllt (vgl. OLG Schleswig, 05.09.2001 - Az: 9 U 103/00; OLG Köln, 12.01.2001 - Az: 16 Wx 156/00).Wann besteht ein Unterlassungsanspruch gegen die übrigen Eigentümer?
Einem einzelnen Wohnungseigentümer steht gegen die übrigen Eigentümer ein Unterlassungsanspruch nach §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 BGB zu, wenn die geplante bauliche Veränderung für ihn einen Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG bedeutet, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Maßgeblich ist dabei, ob die Maßnahme den betroffenen Eigentümer in vermeidbarer Weise tatsächlich benachteiligt. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr einer erstmals drohenden Beeinträchtigung kann sich bereits daraus ergeben, dass die übrigen Eigentümer ausdrücklich den Standpunkt vertreten, zur Errichtung der Anlage berechtigt zu sein, auch wenn ein konkretes Vertragsverhältnis mit einem Netzbetreiber zwischenzeitlich gescheitert ist. Das Scheitern eines bestimmten Mietvertrages hindert die übrigen Eigentümer nicht daran, mit anderen Netzbetreibern in Kontakt zu treten.Genügt die Ungewissheit gesundheitlicher Risiken als Beeinträchtigung?
Die Ungewissheit darüber, ob von einer Mobilfunkanlage ausgehende elektromagnetische Strahlung zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die in unmittelbarer Nähe wohnenden Personen führt, stellt bereits selbst eine tatsächliche Beeinträchtigung im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG dar. Diese Ungewissheit kann bei verständiger Beurteilung zu einer Beeinträchtigung der Lebensqualität innerhalb der Wohnanlage führen. Ein Wohnungseigentümer ist nach dem Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG nicht verpflichtet, eine solche Beeinträchtigung lediglich zur Schaffung einer Einnahmequelle für andere Eigentümer hinzunehmen. Dabei ist zu differenzieren zwischen den Emissionen eines einzelnen, vom Nutzungsverhalten abhängigen Mobilfunkgeräts und einer stationären Antennenanlage, die dem Betrieb eines oder mehrerer Mobilfunknetze - einschließlich zukünftiger Übertragungsstandards mit hohen Datenraten - dient.Urteil freischalten
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OLG Hamm, 03.01.2002 - Az: 15 W 287/01
ECLI:DE:OLGHAM:2002:0103.15W287.01.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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