Eine
Wohngemeinschaft ausländischer Arbeitnehmer in einem allgemeinen Wohngebiet kann zulässig sein. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Vier polnische Arbeitnehmer bewohnen das Obergeschoss eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Einfamilienhauses im Stadtgebiet von Cloppenburg. Sie haben es als Wohngemeinschaft von dem Eigentümer gemietet, wobei die Schlafräume teilweise von zwei Arbeitnehmern belegt werden. Die Stadt Cloppenburg hat darin eine Zweckentfremdung des Wohnhauses als Arbeitnehmerwohnheim gesehen und die entsprechende Nutzung gegenüber den Mietern mit sofortiger Wirkung untersagt. Gegen das Verbot, ein Wohnhaus als Unterkunft zu nutzen legten die Arbeitnehmer Widersprüche ein.
Das VG Oldenburg hatte die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Arbeitnehmer aufgehoben. Vor dem OVG Lüneburg hat das Rechtsmittel der Arbeitnehmer Erfolg.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sprechen vorläufig die besseren Gründe für die Annahme, dass es sich um eine Wohngemeinschaft von Personen handelt, die aufgrund persönlicher Bindungen eine Wohnung gemeinschaftlich nutzen. Eine solche Nutzung sei in einem allgemeinen Wohngebiet auch dann zulässig, wenn Schlafräume doppelt belegt würden. Das gelte jedenfalls insoweit, als keine Überbelegung des Gebäudes stattfinde. Der Begriff des Wohnens biete keine Handhabe, finanzschwache ausländische Arbeitnehmer aus Wohnquartieren fernzuhalten; ein dahingehender Milieuschutz sei der Baunutzungsverordnung fremd. Eine Grenze sei freilich dann erreicht, wenn ein Gebäude in einer Weise überbelegt werde, die seinem Nutzungszwecks, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus den Bauvorlagen ergibt, nicht mehr entspreche." Eine solche Überbelegung hat das OVG Lüneburg noch nicht erkennen können.
Der Beschluss ist unanfechtbar und führt dazu, dass die Arbeitnehmer die Wohnräume vorläufig weiterhin nutzen dürfen. Eine endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen kann ggf. in einem nachfolgenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren erfolgen.