Setzt der Vermieter den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung im Wege der verbotenen Eigenmacht aus dem Besitz, hat er keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung. Ein Anspruch auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens kommt grundsätzlich erst ab Rückgabe der Mietsache, bzw. ab dem Zeitpunkt der offiziellen Besitzeinweisung durch den Gerichtsvollzieher in Betracht.
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter fristlos gekündigt. Als dieser nicht unverzüglich die Wohnung räumte, tauschte der Vermieter das Schloss der Eingangstür aus und verklagte den Mieter anschließend auf Nutzungsentschädigung.
Der Schlosswechsel war jedoch eine rechtswidrige Handlung, so dass dem Mieter eine Vorenthaltung der Mietwohnung nicht mehr vorgeworfen werden konnte.
Im vorliegenden Fall hatte ein Vermieter seinem Mieter fristlos gekündigt. Als dieser nicht unverzüglich die Wohnung räumte, tauschte der Vermieter das Schloss der Eingangstür aus und verklagte den Mieter anschließend auf Nutzungsentschädigung.
Der Schlosswechsel war jedoch eine rechtswidrige Handlung, so dass dem Mieter eine Vorenthaltung der Mietwohnung nicht mehr vorgeworfen werden konnte.
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KG, 14.09.2009 - Az: 8 U 135/09
ECLI:DE:KG:2009:0914.8U135.09.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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