Mieter haben bei der Umstellung von analogem auf digitales terrestrisches Fernsehen (DVB-T) weder einen Anspruch gegen den Vermieter auf Ausstattung der Wohnung mit einem Decoder noch auf Erstattung der hierfür entstehenden Kosten. Der Vermieter ist mietvertraglich nicht zur Aufrechterhaltung einer bestimmten Empfangstechnik verpflichtet und kann den Wegfall der analogen terrestrischen Ausstrahlung ohnehin nicht beeinflussen.
Vorliegend war für die Entscheidung maßgeblich, dass der Vermieter auf die technische Umstellung der Ausstrahlungsart keinen Einfluss nehmen kann und der Wegfall der bisherigen analogen terrestrischen Ausstrahlung daher nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt.
Hintergrund zur Umstellung auf digitales Fernsehen
Bei der Einführung des digitalen terrestrischen Fernsehens (DVB-T) wurde die bisherige analoge Ausstrahlung über Antenne in den jeweiligen Sendegebieten abgeschaltet. Betroffen sind Haushalte, die ihr Fernsehprogramm nicht über Kabel oder Satellit, sondern unmittelbar über eine klassische Fernsehantenne empfangen. Für den Weiterempfang ist der Erwerb eines zusätzlichen Geräts, der sogenannten Set-Top-Box bzw. eines Decoders, erforderlich, dessen Anschaffungskosten sich auf einen Bereich zwischen 90 und 300 Euro beliefen. Die vorhandene Dachantenne kann hierbei weiter genutzt werden; laufende Zusatzkosten neben den Rundfunkgebühren entstehen durch die Umstellung nicht.Besteht ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Ausstattung mit einem Decoder?
Ein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Ausstattung der Mietwohnung mit einem für den Empfang des digitalen terrestrischen Fernsehens erforderlichen Decoder besteht nicht. Ebenso wenig kann der Mieter die Erstattung der Kosten verlangen, die ihm durch die eigene Anschaffung eines solchen Geräts entstehen.Vorliegend war für die Entscheidung maßgeblich, dass der Vermieter auf die technische Umstellung der Ausstrahlungsart keinen Einfluss nehmen kann und der Wegfall der bisherigen analogen terrestrischen Ausstrahlung daher nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt.
Welche mietvertraglichen Pflichten bestehen hinsichtlich des Fernsehempfangs?
Aus dem Mietvertrag folgt regelmäßig keine Verpflichtung des Vermieters, dem Mieter eine bestimmte, einmal bestehende Empfangsmöglichkeit für Rundfunk- und Fernsehprogramme dauerhaft zu erhalten. Eine solche Pflicht wurde im vorliegend zu entscheidenden Fall verneint, da der Vermieter rechtlich wie tatsächlich nicht in der Lage ist, auf die Entscheidung zur Einstellung der analogen terrestrischen Ausstrahlung Einfluss zu nehmen. Die Umstellung der Ausstrahlungstechnik stellt damit keinen Mangel der Mietsache dar, der dem Vermieter zuzurechnen wäre.Welche praktischen Folgen ergaben sich für betroffene Mieter?
Mieter, deren Wohnung bislang über eine klassische Antenne mit Fernsehprogrammen versorgt wurde, müssen die für den Weiterempfang erforderliche Set-Top-Box selbst anschaffen und finanzieren.
LG Berlin, 31.07.2003 - Az: 67 T 79/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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