Im vorliegenden Fall versuchte ein Vermieter einen Streit um das richtige
Lüften auf sehr eigenwillige Art zu lösen:
Der Mieter verlangte zur Vermeidung der Auskühlung seiner Wohnung ein lediglich kurzes Lüften des
Treppenhauses, sein Nachbar und der Vermieter wollten indes mehrere Stunden am Tag lüften.
Die Lösung des Vermieters: Es wurde zwischen der Wohnung des Mieters und seinem Nachbarn ein 1,8 m hoher Gartenzaun errichtet - und zwar im Treppenhaus.
Dem Mieter stand in der Folge nur noch ein 1,2 m breiter Zugang zur Verfügung. Den Teil, der zum Nachbarn und Fenster führte konnte der Mieter nicht mehr betreten.
Ein solches Vorgehen ist unzulässig.
Der Mieter kann die Beseitigung verlangen, da der Zaun das mietvertragliche Mitbenutzungsrecht am Treppenhaus verletzt und es auch zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, dass die Flurfenster geöffnet und geschlossen werden können.
Das Gericht empfahl den Parteien, das Lüften im Rahmen einer
Hausordnung zu regeln.