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Blumenkästen außen am Balkon sind nicht zu beanstanden!

Mietrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Vorliegend stritten Mieter und Vermieter um außen am Balkon befestigte Blumenkästen und Rankgitter.

Der Mieter sollte seine Balkonpflanzen und ein Rankgitter entfernen, weil beim Gießen fast immer Wasser nach außen laufe und dann nach unten tropfe. Zudem würden die außen am Balkon angebrachten Blumenkästen bei Sturm eine Gefahr für Passanten auf dem Gehweg darstellen. Gegen die Rankpflanzen spreche, dass diese den Fassadenputz gefährden und das Rankgitter eine bauliche Veränderung sei sowie der Luftraum und die Außenflächen des Balkons nicht mit vermietet worden seien.

Vor Gericht scheiterte die Wohnungseigentümergemeinschaft mit Ihrer Forderung.

Es besteht kein Anspruch auf Entfernung der Balkonkästen und des Rankgitters mit der entsprechenden Bepflanzung. Es gehört zu üblichen Nutzung eines Balkons, dass dort Blumenkästen und Rankgittern für Kletterpflanzen angebracht werden.

Sofern keine Schäden an der Hausfassade verursacht werden und der Gefahr des Herabstürzens der Blumenkästen ausreichend begegnet wird, so dürfen Blumenkästen und Rankgitter angebracht werden.

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AG München, 08.12.2000 - Az: 271 C 23794/00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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