Der Balkon kann nicht völlig frei gestaltet werden - Blumenkästen sind innen anzubringen. Da durch das Anbringen von Blumenkästen außen am Balkon die Fassade uneinheitlich gestaltet wird und zudem noch das Risiko besteht, dass Blumenwasser auf den unterhalb der Wohnung befindlichen Balkon tropfen kann, ist ein Anbringen außen am Balkon untersagt.
Der Antragsteller ist Eigentümer einer Dachgeschosswohnung. Er ließ auf der Brüstung seiner Dachterrasse Blumenkästen an bringen.
In dem Nachtrag vom 16.04.1999 zu der Teilungserklärung wurde dem Antragsteller das Sondernutzungsrecht an der seiner Wohnung vorgelagerten Dachterrasse eingeräumt. Nach dem Nachtrag ist bei den Terrassen auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten.
Am 19.06.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Hausordnung, die unter anderem bestimmt, dass Blumenkästen auf den Balkonen und Terrassen nur innerhalb der Brüstung angebracht werden dürfen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluss über die Hausordnung insoweit für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 28.09.2000 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 27.12.2000 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.Der Antragsteller ist Eigentümer einer Dachgeschosswohnung. Er ließ auf der Brüstung seiner Dachterrasse Blumenkästen an bringen.
In dem Nachtrag vom 16.04.1999 zu der Teilungserklärung wurde dem Antragsteller das Sondernutzungsrecht an der seiner Wohnung vorgelagerten Dachterrasse eingeräumt. Nach dem Nachtrag ist bei den Terrassen auf eine einheitliche Gestaltung des Gesamtgrundstücks zu achten.
Am 19.06.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Hausordnung, die unter anderem bestimmt, dass Blumenkästen auf den Balkonen und Terrassen nur innerhalb der Brüstung angebracht werden dürfen.
Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluss über die Hausordnung insoweit für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag am 28.09.2000 abgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers durch Beschluss vom 27.12.2000 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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