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Treppenhaus, Eingangsbereich und Gemeinschaftsgarten - darf der Mieter beliebig dekorieren?

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Mieter können in Mehrfamilienhäusern Treppenhaus, Eingangsbereich und Gemeinschaftsgarten nicht beliebig dekorieren - dies würde über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache hinausgehen. Dies geht aus einer Entscheidung des AG Münster hervor.

Hier hatte eine Mieterin aus dem Erdgeschoss die gemeinsam genutzten Flächen des Gebäudes mit etlichen Gestaltungselementen versehen. So waren im Flur und Treppenaufgang etliche Gegenstände (u.a. auch eine türkisfarbene alte Nähmaschine) abgestellt und aufgehängt worden. Die Lampen der Außentreppe waren ausgetauscht worden, es wurden Deko-Türfüllungen angebracht und im Gemeinschaftsgarten unzählige Töpfe mit opulenten Blumenschmuckarrangements aufgestellt. Vor der Wohnungstür der Mieterin wurde dann noch eine Fußmatte in Form der amerikanischen Flagge abgelegt.

Der Vermieter verlangte die Entfernung der persönlichen Gegenstände - zu Recht. Der Mieter ist nicht befugt, außerhalb seiner Wohnung im Hausflur und auf dem Grundstück umfangreiche Gestaltungsarrangements zu installieren. Diese Flächen dürfen nur zum Aufenthalt genutzt werden - und zwar anteilig. Dies bedeutet, dass die Bereiche auch von anderen Mietern in gleicher Weise genutzt werden können und dürfen. Dies war vorliegend nicht der Fall.

Die Folge: Die Dekoration musste eingemottet werden. Nur der Fußabstreifer durfte bleiben.


AG Münster, 31.07.2008 - Az: 38 C 1858/08


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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