Im vorliegenden Fall kam es nach Berührung eines fehlerhaft angebrachten stromführenden Handtuchhalters zum Tod der Wohnungsmieterin. An den beiden rechten Befestigungspunkten des Handtuchhalters wurde bei einem Bohrvorgang für die Befestigungslöcher die stromführende Leitung durchbohrt. Dabei lag die Schraube weitgehend frei und hatte somit Kontakt zu der Leitungsader der Phase an der durchgebohrten Stelle der Leitung. Der Vermieter hatte in den letzten Jahren zuvor die Elektroanlage keinem allgemeinen Elektrocheck unterzogen.
Die Eltern hatten als Erben keinen vertraglich ableitbaren Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten, da sie nur mittelbar geschädigt sind.
Da dem Vermieter mangels Kenntnis der unsachgemäßen Elektroinstallation keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden konnte, schied ein deliktischer Anspruch aus. Insbesondere ergibt sich eine Pflichtverletzung des Vermieters hinsichtlich der Überprüfung der elektrischen Anlagen nicht aus einer Verletzung von DIN-Normen, da es sich dabei nicht um Rechtsvorschriften handelt. Spezielle gesetzliche Vorschriften, die die Überprüfungspflichten bei elektrischen Leitungen und Anlagen in Wohnräumen regeln oder dem Eigentümer regelmäßige Wartungspflichten auferlegen, bestehen nicht.
Die Eltern hatten als Erben keinen vertraglich ableitbaren Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten, da sie nur mittelbar geschädigt sind.
Da dem Vermieter mangels Kenntnis der unsachgemäßen Elektroinstallation keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden konnte, schied ein deliktischer Anspruch aus. Insbesondere ergibt sich eine Pflichtverletzung des Vermieters hinsichtlich der Überprüfung der elektrischen Anlagen nicht aus einer Verletzung von DIN-Normen, da es sich dabei nicht um Rechtsvorschriften handelt. Spezielle gesetzliche Vorschriften, die die Überprüfungspflichten bei elektrischen Leitungen und Anlagen in Wohnräumen regeln oder dem Eigentümer regelmäßige Wartungspflichten auferlegen, bestehen nicht.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Theresia Donath
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