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Wäschetrockenen in der Mietswohnung - erlaubt oder nicht?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Auch dann, wenn im Keller des Mietshauses ein Trockenraum vorhanden ist, kann dem Mieter das Trocknen in der eigenen Wohnung nicht verwehrt werden, solange das übliche Maß nicht überstiegen wird. Das Trockenaufkommen von drei Waschtagen pro Monat hält sich im Rahmen des Üblichen, so dass das Trocknen von Wäsche auf Wäscheständern oder ähnlichen Vorrichtungen innerhalb der Wohnung vom gewöhnlichen Mietgebrauch umfasst wird.

Eine Hausordnung, die dies verbietet, entfaltet in dieser Hinsicht keine Wirkung, da das Wäschetrocknen im üblichen Maße zum normalen Gebrauch der Mietsache gehört.

Da die Hausordnung grundsätzlich nur die für das Verhalten der Mieter untereinander maßgebende "Rechtsordnung" darstellt ist bereits aus diesem Grund zweifelhaft, ob eine Hausordnung das Verbot des Wäschetrocknens in der Wohnung, das keinerlei Auswirkungen auf das Zusammenleben der Mieter untereinander hat, überhaupt wirksam regeln kann.

Jedenfalls kann in einer Hausordnung grundsätzlich nur eine nähere konkrete Ausgestaltung bestehender Rechte und Pflichten der Mieter erfolgen. Hingegen könnten dem Mieter nicht zusätzlich wesentliche Pflichten auferlegt oder mietvertraglich bzw. gesetzlich eingeräumte Rechte wesentlich eingeschränkt oder gar aufgehoben werden.

Daher ist zum Beispiel ein in der Hausordnung enthaltenes Verbot des Aufstellens von Waschmaschinen, Geschirrspülern und anderen gebräuchlichen Haushaltsgeräten in der Wohnung, soweit diese fachgerecht betrieben und aufgestellt werden, in einer Hausordnung ebenso unzulässig wie in einem Formularmietvertrag, weil hierdurch der gesetzlich und mietvertraglich zulässige Gebrauch der Mietsache wesentlich eingeschränkt werde.

Es kann dahingestellt bleiben, ob infolge der Wäschetrocknung in der Mietwohnung ein unangenehmer Geruch im Treppenhaus des Mietobjektes entstanden ist oder nicht bzw. ob es nach feuchtschwangerer Luft im Treppenhaus riecht oder nicht, denn allein das Auftreten des Geruchs von gewaschener Wäsche im Treppenhaus führt nicht dazu, dass dem Mieter das Trocknen der Wäsche in der Wohnung untersagt werden kann. Letztendlich handelt es sich bei der Einordnung bzw. dem Auftreten von Gerüchen im Treppenhaus als angenehm oder unangenehm um eine lediglich subjektive Bewertung ohne objektive überprüfbare Anknüpfungstatsachen.


AG Düsseldorf, 23.07.2008 - Az: 53 C 1736/08

ECLI:DE:AGD:2008:0723.53C1736.08.00

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