Es kann einem Mieter nicht untersagt werden, seine in der Wohnung befindliche Waschmaschine an Sonn- oder Feiertagen zu benutzen, wenn die hierbei entstehende Lärmentwicklung zumutbar ist (hier: wahrnehmbares leichtes Brummen).
Eine Ruhestörung geht von modernen Maschinen regelmäßig nicht aus.
OLG Köln, 17.11.2000 - Az: 16 Wx 165/00
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