Bei einem Altbaukeller muss grundsätzlich von einer gewissen Anwesenheit von Feuchtigkeit und auch Nässe ausgegangen werden.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien stritten um eine
Mietminderung wegen
Feuchtigkeit des vermieteten Abstellraum in einer Altbauwohnung.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein
Mangel ist eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand.
Vertraglich vorausgesetzt war die Überlassung eines Teiles des Untergeschosses des Hauses als Kellerraum. Dieser sollte nicht zu Wohnzwecken dienen.
Unstreitig gingen beide Parteien davon aus, dass es sich bei dem Kellerraum um einen Abstellraum im Altbau handelt.
Hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Feuchtigkeit und Unbenutzbarkeit dieses Kellers fehlt es jedoch an einem substantiierten Vortrag hinsichtlich der Art und Dauer und des Ausmaßes der angeblich vorhandenen Feuchtigkeit. Trotz des substantiierten Bestreitens der Klägerin gibt die Beklagte lediglich an, dass der Keller in Zeitpunkt des Vertragsabschlusses trocken und im streitgegenständlichen Zeitraum fortwährend feucht und vollständig unbenutzbar gewesen sei.
Um das Gericht in die Lage zu versetzen, einen angemessene Minderungsbetrag im Sinne des § 287 ZPO zu ermitteln, obliegt es der Beklagten, die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Minderungsanspruches durch Angabe der tatsächlichen Umstände und Auswirkungen hinreichend vorzutragen, so dass die Beeinträchtigung nachvollzogen und die Angemessenheit einer Minderungsquote beurteilt werden kann.
Gerade wenn, wie hier, die in jedem Altbau vorhandene Feuchtigkeit des Kellers als besonders stark vorliegend und zur Minderung berechtigend geltend gemacht wird, obliegt es der Beklagten, dies in substantiierter Weise zu schildern. Lediglich der Vortrag, der Keller sei fortwährend feucht und vollständig unbenutzbar, genügt hier nicht.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.