Sind die Briefkästen eines Mietshauses nur durch Betreten des Gebäudes erreichbar, kann der Mieter vom Vermieter zusätzliche Haustürschlüssel für Postboten und Zeitungszusteller verlangen. Der Verweis auf ein bloßes Klingeln genügt nicht, um eine zeitnahe Postzustellung sicherzustellen. Der Vermieter darf lediglich die Namen der Zusteller in Erfahrung bringen, ein Sicherheitsrisiko begründet ein weiterer Schlüssel nicht.
Anspruchsgrundlage und vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache
Nach § 535 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag hat der Mieter Anspruch darauf, dass ihm die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen wird. Zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört grundsätzlich auch, dass eingehende Post einschließlich der Tageszeitung den Mieter über seinen Briefkasten zeitnah erreicht. Befinden sich die Briefkästen im Inneren des Gebäudes und sind sie nur durch Betreten des Hauses erreichbar, setzt eine funktionierende Zustellung voraus, dass Postbote und Zeitungszusteller Zugang zum Gebäude erhalten.Reicht ein bloßes Klingeln aus?
Verweigert der Vermieter die Aushändigung entsprechender Schlüssel mit dem Hinweis, die Zusteller könnten an der Klingeltafel läuten und ein anwesender Bewohner werde ihnen öffnen, genügt dies nicht den Anforderungen an eine gesicherte Zustellung. Eine solche Vorgehensweise stellt keine verlässliche Möglichkeit dar, dass die für den Mieter bestimmte Post täglich zeitnah bei ihm eintrifft, da sie von der zufälligen Anwesenheit und Reaktionsbereitschaft anderer Hausbewohner abhängt. Behauptet der Vermieter, die Zustellung könne auch unter den bestehenden Voraussetzungen jederzeit erfolgen, ohne dies näher zu begründen, ist ein solcher Vortrag nicht ausreichend substantiiert.Kein durchgreifendes Sicherheitsrisiko
Ein weiterer Haustürschlüssel für Zustellungszwecke begründet für sich genommen kein besonderes Sicherheitsrisiko für die übrigen Bewohner des Anwesens. Dem berechtigten Interesse des Vermieters an der Kontrolle des Personenkreises, der Zugang zum Gebäude erhält, kann dadurch Rechnung getragen werden, dass er vom Mieter die namentliche Benennung der Personen verlangt, für die die Schlüssel bestimmt sind. Ein weitergehendes Verweigerungsrecht steht dem Vermieter insoweit nicht zu.Kostenaspekte der Schlüsselausgabe
Auch kostenbezogene Erwägungen stehen dem Anspruch auf Aushändigung zusätzlicher Schlüssel grundsätzlich nicht entgegen, sofern der Vermieter nicht darlegt und beweist, dass durch die Ausgabe weiterer Schlüssel besondere, ihm nicht zumutbare Kosten entstehen - etwa weil im Verlustfall eine gesamte Schließanlage ausgetauscht werden müsste. Bloße pauschale Behauptungen hierzu genügen nicht, wenn sie von der Gegenseite bestritten werden und keine tragfähigen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine solche Kostenfolge bestehen.
AG Mainz, 03.07.2007 - Az: 80 C 96/07
ECLI:DE:AGMAINZ:2007:0703.80C96.07.0A
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