Das Anbringen von Videokameraattrappen, die auf das Grundstück eines Nachbarn gerichtet sind, verletzt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht - unabhängig davon, ob die Geräte tatsächlich funktionsfähig sind.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne von Art. 1, 2 GG schützt nicht nur vor tatsächlicher
Überwachung, sondern auch vor deren bloßem Anschein. Es umfasst als einheitlich umfassendes subjektives Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, sowie das Recht auf freie Entfaltung und aktive Entschließungs- und Handlungsfreiheit. Geschützte Sphären sind dabei die Individualsphäre, die Privatsphäre - also das Leben im häuslichen oder sonstigen Privatleben - sowie die Intimsphäre, die grundsätzlich absoluten Persönlichkeitsschutz genießt.
Das Anbringen einer Videokameraattrappe, die einer echten Videokamera täuschend ähnlich sieht, stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Entscheidend ist nicht die technische Funktionsfähigkeit des Geräts, sondern der bei der betroffenen Person und ihren Besuchern erweckte Eindruck, dass das angebrachte Gerät funktionsfähig sein könnte und damit Aufzeichnungen gemacht werden könnten. Die Aufstellung einer solchen Attrappe und die damit verbundene konkludente Androhung des Filmens stellt eine dauernde Androhung einer Videoüberwachung dar. Die betroffene Person muss infolgedessen ständig mit einer ihren Privatbereich überwachenden Aufzeichnung rechnen - dies genügt für die Annahme einer Rechtsverletzung.
Vorliegend waren mehrere Geräte mit dem Erscheinungsbild einer Kamera - versehen mit regelmäßig blinkender Funktionsleuchte - in Fenstern eines Wohnhauses so ausgerichtet, dass das Nachbargrundstück scheinbar gefilmt werden konnte. Nach Augenscheinseinnahme stand fest, dass es sich um Attrappen handelte; gleichwohl begründete bereits dieser Anschein der Überwachung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Nachbarin.
Aus der festgestellten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts folgt ein Beseitigungsanspruch gemäß §§ 1004, 823 BGB. Der Störer ist verpflichtet, die Videoattrappen zu entfernen. Daneben besteht ein Unterlassungsanspruch, der das künftige Aufstellen gleichartiger Geräte, die auf das Nachbargrundstück gerichtet sind, erfasst.