Die Eigentümer-Gemeinschaft untersagt einer Miteigentümerin durch Beschluss, im Bereich ihres Garten-Sondernutzungsrechts einen 75 cm hohen „Hauptzwerg“ sowie drei weitere 25 cm hohe Gartenzwerge aufzustellen.
Das mit der Sache befasste Gericht befand jedoch, die Aufstellung von Gartenzwergen stelle eine übliche Nutzung dar, da die Gartenzwerge weder auf Grund ihrer Beschaffenheit, noch infolge ihrer Größe oder ihres Aussehens das Gesamtbild der Gartenanlage stören könnten.
Zudem waren die Zwerge im vorliegenden Fall von öffentlichen Wegen aus gar nicht erkennbar. Dies war nur innerhalb der Wohnungseigentumsanlage, und dort vor allem vom Balkon einer Wohnungseigentümerin der Fall.
Ein den entgegenstehender Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümerversammlung ist ungültig. Dies beeinträchtigt das Sondernutzungsrecht in unzulässiger Weise.
Das Amtsgericht legte sogar entgegen
§ 47 WEG der Eigentümer-Gemeinschaft die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der anfechtenden Eigentümerin auf.
Allerdings sprach das Gericht auch aus, daß anders zu entscheiden sei, wenn es um die Aufstellung sogenannter „Frustzwerge“ geht, d.h. um solche Zwerge, die durch den erhobenen Mittelfinger oder das entblößte Hinterteil anderen wie z.B. einem Nachbarn oder auch dem Vermieter zeigen sollen, was man von ihm hält.
Das Aufstellen derartiger Zwerge kann eine Verletzung der Ehre und des Persönlichkeitsrechts andere darstellen, so dass der Betroffene einen Abwehranspruch nach Nachbarrecht, Wohnungseigentumsrecht oder aber auch Mietrecht haben und demzufolge Unterlassung verlangen kann.