Im vorliegenden Fall hatten ein Pkw-Fahrer und ein Motorradfahrer vereinbart, zusammen zu einem Parkplatz zu fahren. Die Fahrzeuge fuhren hintereinander zum Parkplatz wo es dann beim Linksabbiegen des Pkw zu einem Unfall mit dem überholenden Motorradfahrer kam.
Somit wussten beide Führer der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge, dass der jeweils Andere ebenfalls das Parkplatzgelände aufsuchen würde. Dabei hätte es ihnen beiden oblegen, jeweils Rücksicht auf den anderen Verkehrsteilnehmer zu wahren. Der genaue Ablauf des Verkehrsunfallgeschehens konnte auch im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht eindeutig geklärt werden. Daher hielt das Gericht in diesem Fall eine hälftige Schadensteilung für angemessen.
Somit wussten beide Führer der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge, dass der jeweils Andere ebenfalls das Parkplatzgelände aufsuchen würde. Dabei hätte es ihnen beiden oblegen, jeweils Rücksicht auf den anderen Verkehrsteilnehmer zu wahren. Der genaue Ablauf des Verkehrsunfallgeschehens konnte auch im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme nicht eindeutig geklärt werden. Daher hielt das Gericht in diesem Fall eine hälftige Schadensteilung für angemessen.
AG Recklinghausen, 16.12.2014 - Az: 11 C 206/14
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