Ein lärmempfindlicher Mieter fühlte sich durch Schritte, Kleinkindergeschrei und gelegentliches Getrampel auf dem Holzfußboden der darüberliegenden Wohnung gestört. Er verlangte von dem Mitmieter geeignete lärmdämmende Maßnahmen durch Verlegung eines Teppichbodens.
Das Gericht stellte fest, daß ein Mieter für die baulichen Unzulänglichkeiten eines Hauses (hier: besondere Hellhörigkeit durch Holzböden) von anderen Mietern nicht verantwortlich gemacht werden kann.
Allerdings trifft den darüber wohnenden Mieter bei besonderer Hellhörigkeit ein gesteigertes Maß an Rücksichtnahme. Nächtliches
Baby- oder Kleinkindergeschrei werteten die Richter jedoch als unvermeidbare Folge normaler kindlicher Entwicklung. Derartige Lärmbeeinträchtigungen müssen von anderen Mietern hingenommen werden.
Hierzu führte das Gericht aus:
Maßgebend für die wertende Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen sind alle Umstände des Einzelfalles, die das Gericht in der Regel dazu zwingen, sich über einen Ortstermin einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Die Lästigkeit von Geräuschen hängt von einer Reihe von Umständen ab, für die es auf das eigene Empfinden des Tatrichters ankommt. Deshalb ist das Gericht - gerade in Grenzbereichen - gehalten, sich durch einen Ortstermin einen eigenen Eindruck von Art und Intensität des Lärms zu verschaffen.
Die Kläger hatten gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, dass dieser seine Wohnung mit Teppichboden auslegt. Demzufolge können sie auch keine Rechte daraus herleiten, dass der Beklagte den seinerzeit freiwillig verlegten, inzwischen aber entfernten Teppichboden durch einen neuen Textilbelag - zudem noch mit einer bestimmten Schallschutzeigenschaft - ersetzt.
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